Es werden lediglich die sich bereits aus Regelungen verschiedener Rechtsbereiche und aus Rechtsprechung resultierenden Rechte von PatientInnen zusammengefasst. Im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den § 630a-h werden die vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient geregelt und einige Paragraphen im Sozialgesetzbuch Verfahrenänderungen. 

Die angekündigten Maßnahmen zur Stärkung der Rechte gegenüber den Leistungserbringern und Kostenträgern sind unzureichend ausgestaltet und bleiben erheblich hinter den Erwartungen und dem Bedarf der PatientInnen zurüäck. „Das beste an dem Gesetz ist dass es nun ein Gesetz gibt. Aber dieses Gesetz enthält keinerlei Verbesserungen für die Rechte von PatientInnen und Versicherten„ so Peter Friemelt von der Geschäftsstelle der BAGP.

Kritikpunkte der BAGP:

  • Die angekündigte „Transparenz und Rechtssicherheit“ hat keine Umsetzung gefunden. Die Strukturierung des Entwurfs wird dem Anspruch, dass PatientInnen ihre wichtigsten Rechte in einem Gesetz nachlesen können, nicht gerecht.

  • Es gibt kein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Krankenakten. Bei Verweigerung der Akteneinsicht oder bei falscher Dokumentation drohen keine Sanktionen.

  • Die Situation für PatientInnen im Falle eines Behandlungsfehlers oder als Opfer von schädlichen Medizinprodukten ist durch den neuen Entwurf nicht verbessert worden.

  • Über vermutete Behandlungsfehler hat der Arzt den Patienten nur dann zu informieren, wenn der Patient den Arzt danach fragt.

  • Es gibt keine neue Beweiserleichterung / Beweislastumkehr.

  • Es ist nicht zu erwarten, dass durch das Patientenrechtegesetz weniger gegen Ärzte oder Krankenkassen prozessiert und die Verfahrensdauer verkürzt werden kännte.

  • Eine sanktionsbewehrte, verkürzte Leistungsentscheidung der GKV fehlt und verhindert weiterhin transparente Entscheidungen der Kostenträger. Das Recht auf Selbstbeschaffung nach Fristverstreichung ist für kranke, bedürftige PatientInnen oft eine Überforderung und Zumutung.

  • Keine Eingrenzung der sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), mit denen ÄrztInnen GKV-PatientInnen private medizinische Leistungen anbieten.

  • Keine Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Arzthaftung.

  • Keine Reformierung des Gutachterwesens.

  • Keine Umgestaltung des Schlichtungsverfahrens.

  • Kein Schadensausgleich durch einen Härtefonds.

Ausführliche Stellungnahme der BAGP zu diesem Thema auf www.bagp.de
Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)
Gesundheitsladen München e.V., WALTHERSTR. 16a, 80337 MÜNCHEN
Telefon: 089/ 76 75 51 31, TELEFAX 089 / 725 04 74, web: www.patientenstellen.de, e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!